MoneyArbeitslosigkeit in Zeiten von Corona

Arbeitslosigkeit in Zeiten von Corona

Staffel 2020 – Folge 27
Es kann Jeden von uns jederzeit treffen! Jetzt in Zeiten von Corona ist das Thema omnipräsent. Arbeitslosigkeit schürt aber auch Existenzängste, wie gehe ich damit um?
Erstausstrahlung:

Finanzexperte Comparis: Frédéric Papp

Kurzarbeit – Lohnberechnung für die Schweiz

Comparis bietet hier die Möglichkeit, den eignen Lohn in Kurzarbeit zu berechnen.

Allgemeine Informationen zur Kurzarbeit

Man spricht von Kurzarbeit, wenn der Arbeitgeber vorübergehend die im Arbeitsvertrag definierte Arbeitszeit verkürzt. Grund dafür sind in der Regel vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände - wie aktuell die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Eindämmung des neuen Coronavirus. Kurzarbeit soll helfen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Unternehmen können durch Kurzarbeit schwierige wirtschaftliche Phasen überbrücken und für die Zeit nach der Krise ihre volle Produktionskapazität schnell wieder herstellen. Entlassungen werden vermieden.

In Kurzarbeit erhält ein Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 80 Prozent des anrechenbaren Lohnes für den Arbeitsausfall. Die Leistungen werden von den kantonalen Arbeitslosenkassen finanziert. Der Arbeitnehmer erhält jedoch weiterhin die Lohnzahlung inklusive der Kurzarbeitsentschädigung vom Arbeitgeber. Dieser klärt die Ansprüche direkt mit den kantonalen Behörden.

Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben keine negativen Folgen zu tragen bezüglich der Bezugsdauer einer Arbeitslosenentschädigung. Das allfällige Arbeitslosentaggeld würde nach der Kurzarbeit auf Basis des normalen Lohns berechnet. Ebenfalls keinen Einfluss hat die Kurzarbeit auf die Beiträge an die Sozialversicherungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen weiterhin die vollen Beiträge an AHV, IV, EO und ALV leisten. Auch die Beiträge an die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bleiben in unveränderter Höhe bestehen.

Wegen der Coronavirus-Massnahmen und der wirtschaftlichen Folgen hat das SECO Erleichterungen bei der Administration beschlossen. Auch wurden weitere Massnahmen getroffen, um Betroffenen möglichst gut zu helfen. Neu aufgenommen wurden im Rahmen der Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (Beschlüsse vom 20. März 2020) unter anderem folgende Punkte.

Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung

  • Einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben auch Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit.
  • Ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeit haben Personen, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten.Anspruch auf Kurzarbeit besteht auch für Personen, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen.
  • Arbeitnehmer müssen bestehende Überzeiten nicht mehr vor dem Bezug der Kurzarbeitsentschädigung abbauen.
    #Beratung#Coronavirus#Arbeitslosigkeit